AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NEICO Computer GmbH als Auftragnehmerin. Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von NEICO schriftlich bestätigt werden.


2. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma NEICO finden insbesondere Anwendung bei der Erbringung folgender Leistungen:
2.1 Die Überlassung von Standardsoftware und der Herbeiführung ihrer Funktionsfähigkeit (nachfolgend kurz „Standardsoftware – Überlassung“ genannt).
2.2 Als Ergänzung zum abzuschließenden „Werkvertrag“, d. h. bei Erstellung funktionsfähiger Software bzw. deren Änderung oder Anpassung entsprechend schriftlicher Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) (nachfolgend kurz „Individualsoftware“ genannt)
2.3 Als Ergänzung zum abzuschließenden Wartungs-, Service- und Dienstleistungsvertrag.
2.4 Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung, Erstellung und Änderung von Software insbesondere Installation, Inbetriebnahme, Einweisung und Beratung, sowie Testlizenzen, Schulungen und Organisation.
2.5 Lieferung, Installation und Einweisung von Hardware und Software fremder Hersteller.


3. Angebot und Vertragsabschluß
3.1 Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen wird allein durch unsere Auftragsbestätigung festgelegt.
3.2  Bei Standardsoftware – Überlassung gilt:
Der Kunde ist berechtigt, vor Vertragsabschluß eine ausführliche Demonstration mit Erläuterungen zu beanspruchen. Auf ausdrückliches Verlangen hat NEICO dem Kunden eine Softwareversion zu Testzwecken auszuhändigen, oder im Rahmen eines Beratungsvertrages, mit dem Kunden die Eignung der Software auf die spezifischen Anforderungen zu untersuchen. Für die Überlassung der Software zu Testzwecken und für Beratungsleistungen ist ein Pauschal- oder Zeithonorar an NEICO gemäß Vereinbarung zu zahlen.
3.3 Auf spezielle Gegebenheiten seines Betriebes oder seiner Branche hat der Kunde NEICO hinzuweisen. NEICO ist nicht verpflichtet, die Organisationsstruktur des Betriebes des Kunden in Augenschein zu nehmen, oder anderweitig zu überprüfen. NEICO geht davon aus, daß dem Kunden durch das Angebot der Maßnahmen gemäß 3.2 hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich von der für Ihn ausreichenden Funktionalität und von der Eignung der Software für seine Belange zu überzeugen.
3.4  Alle Beanstandungen sind mit ausführlicher Beschreibung, nach den üblichen Vorgaben von NEICO darzustellen und daraufhin reproduzierbar sein.
3.5 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, wird von NEICO nur Standardsoftware zum Kauf angeboten. Individuelle Zusatzleistungen werden immer gesondert vereinbart.


4. Lieferung und Installation
4.1 Das Aufstellen und der Netzanschluß der Hardware sowie die Verkabelung von entfernten Geräten ist Aufgabe des Kunden.
4.2 Die Installation von Software, die Inbetriebnahme und die Einweisung sind im Leistungsumfang von Standardsoftware -Überlassung, Software – Werkverträgen und Individualanpassungen nicht eingeschlossen. Sollen diese Leistungen durch NEICO erbracht werden, muß darüber jeweils ein gesonderter Auftrag unter Vereinbarung einer Pauschal- oder Stundenvergütung erteilt werden.
4.3 Lieferfristen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch NEICO verbindlich.
4.4 Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Auftraggeber zum Setzten einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch von acht Wochen berechtigt.
4.5 Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
4.6 Unvorhergesehene Ereignisse oder Fälle höherer Gewalt (wie z. B. Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, behördliche Verfügung, Änderung der Währungsverhältnisse, Arbeitskämpfe etc.) sowie die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten befreien NEICO für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der weiteren Ausführung des Auftrages.
4.7 Bei Lieferverzug von Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist von NEICO entsprechend. Bei Lieferungsunmöglichkeit von Vorlieferanten ist NEICO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


5. Lieferumfang und Abnahme
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auftragsgemäß gelieferte Programme oder Programmteile unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu testen und abzunehmen. Die Abnahme bei Individualsoftware gilt spätestens dann als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 21 Tagen nach Installation oder Übergabe der Programme oder Programmteile keine schriftlichen Beanstandungen unter Bezeichnung des Mangels erhoben hat. Geringfügige, die Funktion nicht wesentlich beeinträchtigende, Mängel bewirken keine Verzögerung der Abnahme, sondern fallen unter die Gewährleistung.
5.2 Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so ist NEICO berechtigt, nach dem Setzten und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen auf Abnahme zu klagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Die Abnahme funktionsbereiter Software, die Abnahme von Änderungen derselben, sowie die Abnahme von Änderungen von überlassener Standard – Software erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung einer Funktionsprüfung gemäß Punkt 4 des im Hinblick auf diese Leistung abzuschließenden Werkvertrags.
5.4 NEICO ist berechtigt, mit von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen und diese durch Dritte durchführen zu lassen.
5.5 Teillieferungen, die eine wesentliche Inbetriebnahme erlauben, sind zulässig.


6. Preise
6.1 Unsere Preise sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
6.2 Unsere Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, Fracht oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Auftraggeber.
6.3 NEICO ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Falle werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6.4 Im Angebot genannte Vergütungen gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.


7. Zahlung
7.1 Soweit im Angebot bzw. Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten:
bei  der  schriftlichen  Auftragserteilung eine   Anzahlung       von einem Drittel des Gesamtauftrages.
a) für Hardware und Software fremder Hersteller zwei Drittel der Auftragssumme innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung.
b) für Software ein Drittel nach Lieferung innerhalb 14 Tagen.
c) für Software das restliche Drittel nach Abnahme innerhalb von 14 Tagen.
d) für Leistungen nach 2.4  ein Drittel der Auftragssumme innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsbestätigung, zwei Drittel der Auftragssumme innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung.
7.2 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden.
7.3 Bei Zahlungsverzug ist NEICO berechtigt Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
7.4 Die Aufrechnung ist nur mit von NEICO anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7.5 Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so kann NEICO sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.


8. Gefahrenübergang
8.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat.
8.2 Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Auftraggebers, auch im Falle der frachtfreien Lieferung. Der Abschluß einer Transportversicherung bleibt dem Auftraggeber überlassen.


9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistung beginnt mit Auslieferung. Bei der Erstellung von Individualsoftware beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme gem. Ziff. 5.
9.2 Werden Veränderungen vom Auftraggeber oder von dritter Seite an der Software vorgenommen, so erlischt jede Gewährleistung.
9.3 Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen, trifft NEICO keine Gewährleistungspflicht.
9.4 Beanstandungen der Ware oder Leistungen von NEICO müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang, schriftlich vorgebracht werden. Nachweisliche verborgene Mängel müssen sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden Mängel nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt, gilt die Ware als abgenommen. Damit erlöschen alle Gewährleistungsrechte des Auftraggebers.
9.5 Für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten hat der Auftraggeber NEICO ausreichend Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Erst wenn die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nach angemessener Frist fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.6 Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
9.7 Gewährleistungsarbeiten werden innerhalb der üblichen Arbeitszeit durchgeführt.
9.8 Die Gewährleistungsfrist für Software beträgt 6 Monate, für Hardware 6 Monate.
9.9 Falls ein anderes Betriebssystem oder eine neue Betriebssystemversion eingesetzt wird, ist dies mit NEICO vorab abzustimmen. Andernfalls übernimmt NEICO keine Gewähr für die weitere Funktionsfähigkeit von Anwendungen und Tools.


10. Haftungsausschluß
10.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen NEICO als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Kardinalspflichten handelt. NEICO haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
10.2 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Programm- und Datenbestände selbst verantwortlich. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen von NEICO verursacht wurde.
10.3 NEICO haftet nicht für Fehler, deren Ursachen in verwendeten Komponenten Dritter oder nicht lizenzierten Programmteilen liegen; insbesondere Hardware, Betriebssysteme, Datenbanken und fremde Tools.
10.4 Etwaige Schadensersatzansprüche werden der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsabschluß die Auftraggeberin vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftragnehmers rechnen mußte, jedoch höchstens auf das doppelte des jeweiligen Auftragswertes.


11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Sämtliche von NEICO gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ihr Eigentum. Dies gilt auch für bedingte Forderungen.
11.2 Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum von NEICO stehenden Waren sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehende Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
11.3 Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits sicherungshalber in vollem Umfang an NEICO ab. NEICO ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung und in ihrem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
11.4 Nutzungsrechte an gelieferter Software dürfen nur aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Absprache und nur nach vollständiger Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Dritten gewährt werden.
11.5 NEICO gibt schon jetzt nach Weisung des Auftraggebers voll bezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorgehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10 % übersteigt.


12. Rücktritt
12.1 Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsmöglichkeit begründen, ist NEICO berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist NEICO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
12.2 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, ist NEICO nach dem Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt NEICO Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Auftragswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn NEICO einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.


13. Schutzrechte
13.1 Die Lieferung von lizenzpflichtiger Software erfolgt gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung unter den dort genannten Bedingungen.
13.2 Bei Standardsoftware – Überlassung überträgt NEICO dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den überlassenen Programmen in Form von einer Nutzungslizenz. Das Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, sofern nicht eine Zeitlizenz vereinbart wurde.
13.3 Im Rahmen von Software – Werkverträgen überträgt NEICO, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den erstellten Programmen.
Bei Individualanpassungen von Standardsoftware werden dem Kunden ebenfalls die obigen Nutzungsrechte übertragen.
13.4 Ein Vervielfältigungsrecht wird nicht übertragen. Sämtliche Verwertungsrechte an den Programmen und Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei NEICO. Das Anfertigen von Kopien von Programmen ist ausschließlich für den Zweck der Sicherung und Archivierung zulässig. Dokumentationen dürfen nur zum Gebrauch für die Nutzungslizenz kopiert werden. Auf allen Kopien, auch auszugsweise, sind die Schutzvermerke der Originalkopie anzubringen.
13.5 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Quellprogrammen.
13.6 Jede Weitergabe der Software und der Dokumentation an Dritte ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, die Software vertraulich zu behandeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit die Software unbefugten Dritten nicht zugänglich und bekannt wird. Dies gilt auch für die Dokumentation. Veräußert der Kunde die DV-Anlage, so ist er verpflichtet, die ihm überlassene Software mit Dokumentation und Kopien unaufgefordert an NEICO herauszugeben.
13.7 Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von NEICO verkauften Programmen und den daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, verbleiben bei NEICO.
13.8 Der Auftraggeber haftet NEICO gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen ergeben. In jedem Verletzungsfall kann NEICO – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche – eine Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen des Kaufpreises für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne daß ein entstandener Schaden durch NEICO im einzelnen nachgewiesen werden muß. Ist der Besteller Vollkaufmann, so ist die Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB ausgeschlossen. Es gilt § 348 HGB. Ferner kann NEICO im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die oben aufgeführten Bestimmungen dem Kunden die weitere Nutzung der Softwareprodukte untersagen und die Herausgabe aller Datenträger, welche die Softwareprodukte enthalten, sowie der Handbücher und Unterlagen verlangen. Für Verstöße gegen die obigen Verpflichtungen durch Mitarbeiter des Kunden, sowie Personen, die sich mit dessen Erlaubnis in dessen Betriebssphäre aufhalten, hat der Kunde in gleichem Umfang wie für eigene Vertragsverstöße einzutreten.
13.9 Macht NEICO neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche geltend, so wird die verwirkte Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet.
13.10 Sämtliche von NEICO gelieferten Programme, Software und Handbücher sind urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung irgendeines Nutzungsrechts bedarf der besonderen Genehmigung von NEICO.


14. Abtretbarkeit von Forderungen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus den Verträgen mit NEICO abzutreten.


15. Datenschutz
Der Auftraggeber ermächtigt NEICO und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.

16. Wartung und Update von Software
Lizenznehmer, die keinen Wartungsvertrag abgeschlossen haben, akzeptieren damit automatisch, daß alle Dienstleistungen für Ergänzungen, Änderungen, Wartungen, Updates oder Upgrades mit dem jeweils gültigen Stundensatz nach Aufwand verrechnet werden, wenn eine solche Leistung bei NEICO bestellt wird.


17. Schlussbestimmungen
17.1 Erfüllungsort für Verkäufe, Lieferungen und Leistungen aller Art, Organisationsausarbeitungen, Programmierungen usw. ist Selbitz.
17.2 Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Hof / Saale, sofern es sich bei dem jeweiligen Vertragspartner um einen Vollkaufmann handelt.
17.3 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.
17.4 Alle Änderungen, wie auch die Änderung dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform.
17.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.